Die Bezeichnung Bruttolohn definiert, wie hoch das Einkommen eines Arbeitnehmers laut Arbeitsvertrag sein wird. Allerdings entspricht der Bruttolohn niemals dem Lohn, dem man letztendlich tatsächlich auch ausgezahlt bekommt.
Denn vor der Auszahlung müssen einige Steuern und Versicherungen bezahlt werden, die direkt vom Arbeitgeber abgezogen und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet werden. Erst, nachdem Abzug aller dieser Verpflichtungen wird, man seinen Nettolohn auf das eigene Konto überwiesen bekommen. Diese Abgaben sind verpflichtend und können nicht vermieden werden.
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Das wird alles vom Brutto Lohn abgezogen
Die Sozialversicherungen
Bei den Sozialversicherungen gibt es einige unterschiedliche Arten, deren Prozentsatz an Abzügen durchaus auch variieren kann. Hierbei werden einige Summen zu Teilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlt. Beim Arbeitnehmer werden dann nur dessen Anteile auch vom Lohn abgezogen.
Die Sozialversicherungen und ihre Sätze:
Die Krankenversicherung
Die Krankenversicherung muss gezahlt werden, weil man Mitglied einer Krankenversicherung ist. Nur mit einer gültigen Krankenversicherung kann man den Arzt aufsuchen und die Kosten werden der Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Wer dennoch den Arzt aufsucht, ohne dass ein Notfall vorliegt und ohne dass man eine Krankenversicherung besitzt, muss für alle Behandlungskosten selbst aufkommen. Die einzige Ausnahme sind Kinder. Diese müssen immer behandelt werden.
Wenn man gesetzlich versichert ist, wird die Krankenkasse mit einem Wert von 14,6 Prozent vom Lohn berechnet. Davon werden 7,3 Prozent vom Arbeitnehmer und 7,3 Prozent vom Arbeitgeber übernommen. Ebenso wird von den Krankenkassen ein Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent erhoben. Bis zum Jahr 2019 musste dieser Zusatzbeitrag vollständig vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Seit 2019 wird dieser Beitrag zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt.
Die Rentenversicherung
Durch die Einzahlungen in die Rentenversicherung sollen spätere Kosten für die Rentenversicherungen finanziert werden. Wer demnach spätere eine staatliche Rente erhalten möchte, muss auch Beträge in die Rentenkasse einzahlen. Der Rentenbeitragssatz liegt bei 18,6 Prozent. Davon müssen 9,3 Prozent vom Arbeitnehmer und 9,3 Prozent vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Die Pflegeversicherung
Sobald es dazu kommt, dass ein Mensch dauerhaft pflegebedürftig ist, werden die entsprechenden Kosten nicht mehr von der Krankenkasse, sondern von der Pflegeversicherung bezahlt. Seitdem Jahr 2019 wurden die Beiträge auf 3,05 Prozent festgelegt. Hiervon muss der Arbeitnehmer 1,525 Prozent und der Arbeitgeber 1,525 Prozent bezahlen. Es gibt es Ausnahme in Sachen, denn hier müssen Arbeitnehmer einen höheren Anteil zahlen, als es bei dem Arbeitgeber der Fall ist.
Die Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung greift dann, wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist und wenn dieser dann staatliche Hilfe in Anspruch nimmt. Auch wenn man niemals arbeitslos werden sollte, sind die Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung verpflichtend. Hierbei bilden Soldaten, Beamte und Minijobber die Ausnahmen, denn diese müssen nichts in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen.
Prinzipiell liegt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 2,4 Prozent. Dieser Satz wurde im Jahr 2021 festgelegt und betrug 2019 noch 2,5 Prozent. Die Beträge müssen zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Zusätzliche Abzüge
Die Kirchensteuer
Die Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag
Die Lohnsteuer
Steuerklasse 1
Diese Steuerklasse ist für Menschen gültig bei denen eine der folgenden Aussagen passt. Sie sind:
- ledig
- geschieden
- dauerhaft geschieden
Ebenso wird sie verwendet, wenn bei einem Ehepaar ein Partner im Ausland lebt, wenn man sich in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befindet oder auch wenn man einen beschränkt einkommenssteuerpflichtigen Arbeitsplatz wahrnimmt. Seitdem Jahr 2013 werden auch verwitwete Menschen in dieser Steuerklasse geführt, bei denen der Partner vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
Steuerklasse 2
In die Steuerklasse 2 wird man aufgenommen, wenn man zuvor in Steuerklasse 1 war und plötzlich alleinerziehend ist. Für die Aufnahme muss ein Nachweis an das Finanzamt erbracht werden, dass ein minderjähriges Kind mit im Haushalt lebt, für das der Arbeitnehmer den Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhält.
Steuerklasse 3
Die Steuerklasse 3 wird für Arbeitnehmer verwendet, die verheiratet und zusammen im Inland wohnhaft sind. Die Partner dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Zusätzlich gilt die Steuerklasse, auch wenn einer der Partner kein eigenes Einkommen hat, oder man sich dafür entschieden hat, dass einer der Partner die Steuerklasse 5 wahrnimmt, weil sein Einkommen niedrig ist.
Steuerklasse 4
Man verwendet die Steuerklasse 4 bei Ehepaaren, die zusammen im Inland leben, bei denen beide ein eigenes Einkommen haben und die nicht dauerhaft getrennt leben.
Steuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 wird genutzt, sobald ein Ehepaar sich dafür entschieden hat, dass einer der Partner in Steuerklasse 3 und der andere in Steuerklasse 5 eingestuft werden soll. Hierbei wird der höher verdienende in die Steuerklasse 3 und der Partner mit dem geringeren Einkommen in die Steuerklasse 5 eingeteilt.
Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 wird genutzt, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit mit einem eigenen Lohn ausübt.
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Stand: 20.03.2022