Prinzipiell ist es möglich, dass Sie sich Ihr Geld auf ein anderes Konto überweisen lassen. Bei vielen Eheleuten ist es so, dass die Frau ihren Lohn oder ihre Einkünfte auf das Konto ihres Mannes überweisen lässt oder umgekehrt. Um das in alle Richtungen abzusichern, besitzen Verheiratete aber meistens ein gemeinsames Girokonto, von dem auch beide gleichermaßen Zugriff haben. Ist das nicht der Fall, dann sind da ein paar Kleinigkeiten zu beachten, damit Ihnen keine „Geldwäsche“ nachgesagt werden kann, sich die Bank quer stellt oder Ihr Geld zum Übersender zurückgeht.
Rein rechtlich ist es zwar nur dann eine Geldwäsche, wenn die Quelle, woher das Geld gesendet wird, unklar, zweifelhaft oder gar kriminellen Urspungs ist. Handelt es sich bei Ihrem Geld um eine Lohn- oder Gehaltszahlung (auch aus einem Minijob oder Rente), müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber angeben, dass der Empfängername sich von Ihrem Namen unterscheidet. Gegebenenfalls verlangt der Arbeitgeber eine Vollmacht des Kontoinhabers, was aber von Chef zu Chef verschieden ist.
Im Prinzip interessiert es die Lohnabteilung Ihrer Firma nicht wohin das Geld geht, haupsache sie müssen es nicht bar auszahlen. Sicherheitshalber, auch als Absicherung für Sie, sollte die Überweisung daher ungefähr so aussehen:
- Empfängername: Der Name des Kontoinhabers
- Verwendungszweck: Ihr Name
Natürlich bleibt es jeder Bank selbst überlassen, wie sie es handhabt, aber auf diese Weise kann es nicht als Geldwäsche abgetan werden.
Sollten Sie selbst Ihr Geld auf ein anderes Konto transferieren wollen, so steht es Ihnen frei. Vorausgesetzt, dass Sie von Ihrem eigenen Konto die Überweisung vornehmen.
Etwas komplizierter ist es, wenn Sie mit der Überweisung auf ein anderes Konto einer Pfändung, Zwangsvollstreckung u.dgl. aus dem Weg gehen möchten. Das könnte zu Problemen führen, die mitunter auch rechtliche Kosequenzen nach sich ziehen könnte. Liegt eine Pfändung vor, macht sich der Inhaber dieses Kontos strafbar, indem er die Gelder auf ein anderes Konto umleiten, bzw. überweisen lässt. Auch derjenige, der das andere Konto zur erfügung stellt, kann sich der Mittäterschaft, bzw. der Mithilfe strafbar machen.
Jedes Konto kann i ein sogenanntes P – Konto umgewandelt werden. Damit hat der Inhaber eines P – Kontos die Garantie, die ersten 7 Tage das Geld, was er für seine monatlichen Ausgaben, Einkäufe, kurz: für seinen Lebensunterhalt benötigt, abzuheben. Alles, was nach diesen 7 Tagen auf dem Konto verbleibt, wird für die Zahlungen an die Schuldner verwendet, die die Pfändung in Auftrag gegeben haben.
Bei Minderjährigen, zum Beispiel bei Schülern, die sich durch das Austragen von Zeitungen oder einen anderen Minijob ihr Taschengeld aufbessern möchten, ist die Zahlung dieser Einkünfte auf ein anderes Konto rechtlich vertretbar. Manches Mal sind die Banken nicht in der Lage ein Konto für Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren eröffnen zu können, weil es nicht in ihrem Angebot ist. Dann kann das Geld aus diesem Minijob des Jugendlichen bspw. auf das Konto der Mutter oder des Vaters gezahlt werden ohne, dass mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.
Geschäftsleute, die eine Person bitten, ihnen ein Konto zur Verfügung zu stellen und es auch in Anspruch nehmen, weil sie in wirtschaftlich Notlagen oder Schwierigkeiten geraten sind und sich vor dem Finanzamt (ggf. auch vor Gericht) rechtfertigen müssen, machen sich ebenfalls strafbar. Umgeht der Geschäftsmann / -frau somit den Umstand, dass an die Schuldner gezahlt wird, haftet natürlich auch der formelle Inhaber des Kontos.
Stand: 11.08.2021