Als Eingangsrechnung bezeichnet man ein Dokument, welches man von einer dritten Person oder Partei erhalten hat, in welchem Leistungen oder Waren aufgeführt werden, die man selbst zu zahlen hat. Die Eingangsrechnung ist in diesem Fall an einen selbst gerichtet und beinhaltet als Adressat den Lieferanten.
Eingangsrechnung erklärt
Das Ziel einer Eingangsrechnung besteht darin, dass eine offen stehende Forderung schriftlich festgehalten und an den Zahlenden weitergeleitet wird. Zudem ist in der Eingangsrechnung auch klar erkennbar, welche Leistungen eine Einzelperson oder ein Unternehmen, zu welchem Zeitpunkt in Anspruch genommen hat.
Innerhalb der Rechnung ist das Datum deshalb sehr wichtig, weil man später Bezug dazu nehmen kann, wenn eine Leistung nicht bezahlt wurde und damit eine Forderung im Verzug ist.
Folgende Angaben müssen auf einer Eingangsrechnung vorhanden sein:
- vollständiger Name und Adresse des Rechnungsempfängers
- vollständiger Name und Adresse des Rechnungserstellers
- Rechnungsnummer, die eindeutig zugewiesen werden kann
- das Datum der Ausstellung
- die Menge und Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
- die Steuernummer
- die Umsatzsteuernummer
- der Zeitpunkt der Lieferung
- die zu zahlende Summe (das Entgelt)
- die Steuersätze, die verwendet wurden wie 7% oder 19 %
- mögliche Zusätze wie Boni, Rabatt oder Skonto
- Bruttopreis und Nettopreis
Welche Relevanz hat die Eingangsrechnung bei der Umsatzsteuer?
Sobald man auf der Eingangsrechnung auch einen Anteil an Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zu zahlen hat, dann darf man diese als Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug nutzen. Das bedeutet jede Rechnung, die man zahlt, besitzt eine Umsatzsteuer, beziehungsweise es ergibt sich eine Gesamtsumme im Jahr. Bei jeder Rechnung, die man ausstellt, erhält man eine Umsatzsteuer.
Bei der Steuererklärung rechnet das Finanzamt die Steuern der eingehenden und ausgehenden Rechnungen zusammen und die Differenz wird beglichen. Hat man mehr Umsatzsteuer bezahlt als eingenommen, dann erhält man eine Erstattung. Hat man mehr Umsatzsteuer eingenommen als bezahlt, dann muss man diesen Teil an das Finanzamt zahlen. Für Eingangsrechnungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.