Zuerst einmal beziehen sich sowohl der §13b als auch der §48b auf Steuern, welche an das Finanzamt zu zahlen sind.
Für beide Varianten muss man einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, damit man sie nutzen kann.
Prinzipiell sollen die Bescheinigungen der eigenen Absicherung dienen, wenn ein Bauwerk errichtet wird.
Die Unterschiede zwischen §13 b und §48b
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Freistellungsbescheinigungen ist darin zu sehen, welche Vertragsseite damit abgesichert werden soll. §13b bezieht sich auf den Bauherrn und §48b bezieht sich auf den Auftraggeber.
Die§13 b Bescheinigung:
- Wird vom Bauunternehmen beantragt
- Sorgt für eine Befreiung für die Umsatzsteuer und Abzugssteuer
- Kann nur von Unternehmen im Inland beantragt werden
- Sorgt dafür, dass das Bauunternehmen nicht haften muss, wenn die Steuern nicht abgeführt worden sind
- Wird beim Finanzamt beantragt und auch berechnet
Die §48b Bescheinigung:
- Wird vom Leistungsgeber/Auftraggeber beantragt
- Sorgt dafür, dass der Leistungsempfänger die volle Rechnungssumme nicht mehr an das Bauunternehmen zahlen muss, sondern stattdessen 15% direkt an das Finanzamt abführen kann
- Soll den Auftraggeber davor schützen, dass Steuern die nicht vom Bauunternehmen nicht gezahlt wurden, durch das Finanzamt vom Auftraggeber verlangt werden
Fazit
Der §13b und der §48 b sollen davor schützen, dass Steuern nicht gezahlt werden. Sie dienen der eigenen Absicherung, damit man entweder von der Steuerlast befreit wird, wie es bei einem Bauunternehmen der Fall wäre, oder damit man die möglichen Steuern direkt an das Finanzamt zahlen kann, wie es beim Auftraggeber der Fall ist. Versäumen die Parteien es die jeweiligen Formulare zu beantragen, dann kann es dazu kommen, dass das Finanzamt die entsprechenden steuerlichen Forderungen an die betroffene Partei richtet.
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Stand: 05.06.2022