Kann man die Quellensteuer von der Steuer absetzen?

Jahrelang brachten herkömmliche Sparmodelle so gut wie keine Rendite. Mehr und mehr Deutsche haben deshalb die internationalen Börsen entdeckt und besitzen Aktien und Wertpapiere. Ein guter Teil des Kapitals wird in ausländische Unternehmen gesteckt, zumal, wenn hohe Dividenden locken.

Häufig jedoch hält das ausländische Finanzamt die Hand auf und behält die sogenannte Quellensteuer ein. Diese kann der Anleger in vielen Fällen ganz oder teilweise wieder zurückholen bzw. anrechnen lassen. Wie geht das vor sich?

Was wird unter der Quellensteuer verstanden?

Die Quellensteuer fällt bei Gewinnen im Ausland an!Wie der Name schon sagt, wird die Quellensteuer dort einbehalten, wo Gewinne anfallen oder ein geldwerter Mehrwert entsteht. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis fällt die Lohnsteuer darunter, die direkt vom Arbeitgeber an den Fiskus entrichtet wird. Bei Kapitalanlagen im Inland ist es die Abgeltungssteuer, welche direkt vom betreffenden Geldinstitut oder Depotanbieter an das Finanzamt abgeführt wird. Komplizierter wird es, wenn die Quellensteuer für Erträge im Ausland anfällt.

Quellensteuer bei ausländischen Kapitalerträgen

In diesem Falle definiert sich die Quellensteuer als eine Abgabe auf Zinsen oder Dividenden, die von Anlegern an den Quellenstaat abzuführen ist. Wer z. B. vom US-amerikanischen Unternehmen Tesla Aktien gekauft hat, konnte in der Regel saftige Renditen einfahren.

Auf die Gewinne, die bei einem Verkauf sowie bei den jährlich anfallenden Dividenden erzielt werden, behält sich die dortige Finanzbehörde vor, die Quellensteuer einzubehalten. Dies gilt auch für Fonds, die ausländische Aktien im Portfolio haben.

Länder legen den Quellensteuersatz selbst fest

Jedes Land hat seine eigenen Sätze, um die Quellensteuer zu berechnen. Sie bewegen sich vom einstelligen Prozentbereich bis hin zu Beträgen, die über 30 % der Erträge ausmachen. Die renommierte Wirtschaftsberatungsgesellschaft PwC (PricewaterhouseCoopers GmbH) hat diese explizit aufgeschlüsselt.

Die Quellenstaaten behalten diese Beträge grundsätzlich ein. In vielen Ländern existieren Zusatzregelungen. Irland z. B. erhebt generell eine Quellensteuer von 20 %. Privatpersonen sind jedoch ausgenommen. Andere Länder wie Brasilien verzichten gänzlich auf diese Abgabe.

Wie kann die Quellensteuer zurückgeholt werden?

Ein Teil der Quellensteuer lässt sich vorab zurückholen. Das ist dann möglich, wenn Deutschland mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. In einem solchen einigen sich die Finanzbehörden beider Länder auf ein Höchststeuersatz, der sich in der Regel auf 15 % beläuft.

So erhebt die USA im Allgemeinen 30 % Quellensteuer. Wenn ein Anleger 100 Euro Dividende verdient, bekommt er 70 Euro ausgezahlt. Das bestehende DBA zwischen den beiden befreundeten Staaten sieht jedoch vor, dass nur 15 % einbehalten werden dürfen. Daher erhält der Investor nun 85 Euro.

Dieser Abschlag wird von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Im genannten Beispiel wird die Differenz direkt mit der Dividende überwiesen. Österreich und die Schweiz erstatten die Quellensteuer binnen einiger Wochen zurück. Bei Ländern wie Italien dauert es mithin Jahre, bis die Investoren zu ihrem Geld kommen.

Einzelaktien – Quellensteuer auf Abgeltungssteuer anrechnen

In Deutschland fallen auf jede Dividende und jeden Gewinn 25 % Abgeltungssteuer an. Die nicht erstattbare Quellensteuer kann auf diese angerechnet werden. Üblicherweise handelt es sich dabei um 15 % des Ertrags. Diese Verrechnung wird vom Depotanbieter automatisch eingebucht. Im Jahresabschluss kann der Steuerpflichtige dann eventuell nachhaken, und zwar bei dem Posten “anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer”.

Fondsanleger – was ist zu beachten?

Einfacher haben es Anleger, die in Fonds investiert sind. Dabei sind insbesondere Fonds oder ETFs (Exchange Traded Funds) attraktiv, die im Ausland investieren und die Gewinne und Dividenden direkt wieder anlegen (thesaurierende Fonds). Dann kümmert sich das Fondsmanagement um die Abgaben, indem der Erstattungsanspruch der Quellensteuer automatisch eingebucht wird.

Zu beachten ist die Reform der Investmentbesteuerung, die seit 2018 in Kraft ist. Diese wurde eingeführt, um die Handhabung der Abgeltungssteuer auf Fonds zu vereinfachen. Früher wurde diese nicht direkt einbehalten, sondern musste über die Steuererklärung verrechnet werden.

Dieser Umweg ist heute nicht mehr notwendig. Es wurde vielmehr eine jährliche Pauschale zur Bemessung der Quellensteuer eingeführt. Diese lässt sich bei thesaurierenden Fonds nicht mehr anrechnen und wird direkt von der Dividende oder vom Gewinn abgezogen. Dafür ist die Quellensteuer nun aber mit dem Steuerfreibetrag verrechenbar, wobei beim Verkauf schon bezahlte Pauschalen in die Rechnung mit einfließen.

Tipps Quellensteuer

Stand: 08.08.2022

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