Die Freistellungsbescheinigung §13b ist ein Formular, welches man verwendet, um die eigene Steuerlast senken zu können. Zugleich soll sie aber auch dazu dienen Betrug und illegale Geschäfte zu unterbinden, was der Fall wäre, wenn Steuern hinterzogen werden. Dabei handelt es sich im Grunde genommen um eine Art der Steuervorauszahlung. Der Bauunternehmer beantragt die Freistellungsbescheinigung §13b und wird dann vom Finanzamt von der Umsatzsteuer und der Abzugsbesteuerung befreit. Diese Zahlungen werden nun auf den Leistungsempfänger übertragen.
Vereinfacht bedeutet das: Wer gerne ein Haus durch einen Bauunternehmer bauen lassen möchte, muss diese Zahlungen dann leisten, während der Bauunternehmer davon befreit wird. Diese Information wird durch den Antrag auch beim Finanzamt eingereicht, welches dann die entsprechenden Forderungen an den Leistungsempfänger stellen wird.
Wo beantragt man eine Freistellungsbescheinigung §13b?
Wer als Unternehmer im Inland tätig ist oder auch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, der kann den Antrag beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dafür muss ein Brief erstellt werden, in welchem zunächst einmal auch die eigene Steuernummer für das Unternehmen angegeben wird.
Hierbei muss man bedenken, dass dieser Steuerabzug dann immer zum 10. nach dem Ablauf des Monates, in welchem die Leistung erbracht wurde, angemeldet wird. Danach muss de Leistungsempfänger dann die entsprechende Summe an das Finanzamt zahlen. Sollte es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass die Summe für den Bau sich noch erhöht, dann muss man auch den Differenzbetrag beim Finanzamt angeben.
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Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung §13b?
Die Freistellungsbescheinigung wird an Bauunternehmer vergeben, wenn unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Der Unternehmer muss zuerst einmal seinen Wohnsitz, seine Betriebsstätte, seinen Sitz und auch die Bauleitung im Inland haben.
Die Freistellungsgenehmigung bezieht sich auf die steuerpflichtigen Werklieferungen. Zugleich werden aber auch Leistungen berücksichtigt, welche sich damit befassen, ob die Substanz des Bauwerkes durch andere Leistungen gesichert werden muss. Die Leistungen beinhalten, dann den Bau, also die Herstellung des Bauwerkes, die Beseitigung von Mängeln, mögliche Änderungen, Instanzsetzung oder auch Instandhaltung. Dabei kann der Auftrag von dem Bauunternehmer auch an Subunternehmer vergeben werden.
Bei der Freistellungsgenehmigung sollte man auch wissen, dass einige Faktoren nicht von dieser berücksichtigt werden. Dies gilt zunächst einmal für Dienstleistungen, die zum Beispiel durch einen Architekten bei der Planung erbracht worden sind. Ebenso sind einzelne Nägel, Schrauben oder kleinere Artikel, die man nur anbringt, um zum Beispiel ein Bild zu befestigen nicht inbegriffen.
Stand: 05.06.2022